Sittenwidrige Vergütung: 3 € pro Stunde sind zu wenig
Die Löhne und Gehälter Ihrer Mitarbeiter sind zwar grundsätzlich Verhandlungssache (soweit Sie nicht tarifgebunden sind). Zahlen Sie zu wenig, kann das nachträglich aber teuer werden. Denn eine sittenwidrige Vergütung stellt Lohnwucher dar und ist deshalb unzulässig.
Üblicherweise werden Vergütungen von weniger als 2/3 des Tariflohns als sittenwidrige Vergütung angesehen. Ergänzend stellen die Arbeitsagenturen neuerdings auf einen Stundenlohn von 3 € ab: Bei Arbeitnehmern, die weniger verdienen und deshalb Hartz IV als „Aufstocker“ beziehen, sollen die Sozialleistungen vom Arbeitgeber eingefordert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 115 SGB X.
Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die eine sittenwidrige Vergütung erhalten, von ihrem Arbeitgeber den Tariflohn fordern, und zwar rückwirkend für bis zu 3 Jahre.
Achtung: Die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung kann durch Tariflohnerhöhung nachträglich noch wucherisch werden – obwohl sie zunächst nicht zu beanstanden war. Vergleichsmaßstab sind die tariflichen Stunden- oder Monatslöhne ohne Zulagen und Zuschläge. Gesetzwidrig hohe und unregelmäßige Arbeitszeiten können ein zusätzliches Indiz für die Ausbeutung des Mitarbeiters darstellen (BAG, 22.4.2009, 5 AZR 366/08).
Tipp: Rechtssichere Musterformulierungen für die verschiedensten Vergütungsregelungen finden Sie hier.
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