So berechnen Sie die Lohnnachzahlungen bei einer Schwarzgeldvereinbarung
Sozialversicherungsrechtlich sind die Folgen einer Schwarzlohnvereinbarung klar: Der Arbeitgeber muss sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nachzahlen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Arbeitsrechtlich sieht es für den Arbeitgeber nicht ganz so brisant aus.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der offiziell als 400-€-Kraft beschäftigt war, tatsächlich aber als Vollzeitkraft ca. 1.300 € monatlich zuzüglich Provisionen erhielt.
Nachdem der Mitarbeiter wegen Diebstahls ordentlich gekündigt worden war, verlangte er Annahmeverzugslohn für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung. Seiner Meinung nach waren sowohl der Annahmeverzugslohn als auch die Urlaubsabgeltung als Folge der Schwarzlohnvereinbarung auf der Grundlage von netto 1.300 € monatlich zuzüglich Provisionen zu berechnen. Der Arbeitgeber hingegen ging von brutto 1.300 € monatlich zuzüglich Provisionen aus. Er behielt also die hierauf entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer ein – und das war rechtens.
Denn § 14 Abs. 2 SGB IV gilt nur im Sozialversicherungsrecht. Arbeitsrechtlich hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen. Dass der Arbeitgeber diese trägt, war hingegen nicht geplant. Die Wertung als Nettolohnvereinbarung ist also nur die sozialversicherungsrechtliche Folge einer Schwarzlohnvereinbarung, nicht aber die arbeitsrechtliche (BAG, 17.3.2010, 5 AZR 301/09).
Beachten Sie: Annahmeverzugslohn müssen Sie immer dann zahlen, wenn Sie einen Mitarbeiter nach der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen. Allerdings sind Sie in der Regel nur dann zur Freistellung berechtigt, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wie Sie dabei rechtssicher vorgehen, lesen Sie hier.
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