Tarifverträge gelten trotz Austritts aus Arbeitgeberverband
Möchten Sie sich von Tarifverträgen lösen und denken Sie über einen Austritt aus Ihrem Arbeitgeberverband nach? Dann sollten Sie dieses neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts kennen (Urteil vom 6.7.2011, 4 AZR 424/09).
Tarifverträge gelten unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert ist und der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Die tarifliche Arbeitszeit betrug 35 Stunden. Nach dem Austritt vereinbarte der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Deshalb trat der Arbeitnehmer dann im Anschluss in die Gewerkschaft ein und wollte die Gutschrift der Überstunden zwischen der 40-Stunden-Woche und der 35-Stunden-Woche im Arbeitszeitkonto, immerhin fast 200 Stunden.
Das Bundesarbeitsgericht verwies zunächst auf § 3 Abs. 3 TVG. Danach bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband kann dieses nicht ändern. Deswegen konnte der Arbeitnehmer die Vergütung der Überstunden verlangen, nicht jedoch die Gutschrift im Zeitkonto.
Fazit: Der Austritt aus einem Arbeitgeberverband sollte gut überlegt werden. Häufig kann dieses Vorteile bringen, jedoch wirken sich diese Vorteile unter Umständen erst Jahre später aus.
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