Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag: in Bezug auf das Gehalt kaum wirksam

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Verschwiegenheitsklausel, wonach weder mit den Kollegen noch mit anderen über das eigene Gehalt gesprochen werden darf. Wenn Ihre Mitarbeiter dann trotzdem über ihre Gehälter sprechen, rechtfertigt das weder eine Abmahnung noch eine Kündigung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009, 2 Sa 237/09).

Denn die Verschwiegenheitsklausel ist unwirksam. Das folgt sowohl aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz als auch aus dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung beim Gehalt. Sie müssen daher die Möglichkeit haben, sich über die Gehälter auszutauschen. Nur so können sie feststellen, ob die Gleichbehandlung gegeben ist, und gegebenenfalls ihre Ansprüche durchsetzen.

Außerdem müssen sie die Möglichkeit haben, ihrer Gewerkschaft die Lohnhöhe mitzuteilen. Andernfalls kann die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen, was sinnvolle Arbeitskämpfe unmöglich machen würde.

Tipp: Lesen Sie hier, welche Punkte Sie im Arbeitsvertrag sinnvollerweise wie regeln.


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