Vertragsstrafe an die Kündigungsfrist anpassen

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, wonach der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis beendet, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten. Eine solche Vertragsstrafenregelung ist nur wirksam, wenn sich die Höhe der Vertragsstrafe an der vom Mitarbeiter einzuhaltenden Kündigungsfrist orientiert.

Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat ist damit eine Vertragsstrafe von bis zu einer Bruttomonatsvergütung zulässig. In der Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist darf die Vertragsstrafe höchstens eine halbe Bruttomonatsvergütung betragen (BAG, 23.9.2010, 8 AZR 687/08). Dabei ist Genauigkeit gefordert:

Im Urteilsfall waren eine Probezeit von 6 Monaten und eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Nach mehr als einem Beschäftigungsjahr kündigte die Mitarbeiterin fristlos, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war. Der Arbeitgeber forderte daher die Vertragsstrafe – allerdings vergeblich.

Laut Arbeitsvertrag hätte die Mitarbeiterin zwar eine Kündigungsfrist von 12 Wochen einhalten müssen. Die Grenze für die Vertragsstrafe lag also bei 3 Bruttomonatsgehältern. Allerdings war die Vertragsstrafe in der Probezeit unangemessen hoch. Damit war die Vertragsstrafenregelung insgesamt unwirksam. Dass die Mitarbeiterin erst nach der Probezeit gekündigt hatte, spielte keine Rolle.

Tipp: Einen Muster-Arbeitsvertrag mit wirksamer Vertragsstrafenregelung finden Sie hier.


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