Voller Urlaubsanspruch, obwohl das Arbeitsverhältnis ruht?
Die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Urlaub bei Krankheit nicht mehr verfällt, wirft viele Fragen auf. Eine dieser Fragen lautet: Entsteht der Urlaubsanspruch auch, wenn der Mitarbeiter wegen seiner Arbeitsunfähigkeit eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält und sein Arbeitsverhältnis deshalb ruht?
Zu dieser Frage nimmt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 1.10.2010 Stellung (AZ: 9 Sa 1541/09).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2000 durchgehend arbeitsunfähig. Im Jahr 2002 wurde ihm eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt und immer wieder verlängert. In dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2009 wurde ihm eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt, woraufhin das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Mitarbeiter verlangte nun Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub der Jahre 2001 bis 2009 – insgesamt ca. 30.000 €.
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber muss nicht zahlen. Denn nach Auffassung des Gerichts entsteht kein Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits am Anfang eines Kalenderjahres ruht. Ruht das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Jahres jedoch noch nicht, hat der Mitarbeiter für dieses Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Eine Kürzung ist dann nur möglich, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (wie beispielsweise bei Elternzeit). Der Mitarbeiter hätte daher grundsätzlich noch Urlaubsabgeltung für die Jahre 2001 und 2002 verlangen können. Diese Ansprüche waren nach Auffassung des Gerichts jedoch 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Urlaubsansprüche entstanden waren (also Ende 2004 bzw. 2005), verjährt.
Beachten Sie: Andere Gerichte vertreten die Auffassung, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zum Wegfall des Urlaubsanspruchs führt und dass Urlaubsabgeltungsansprüche erst 3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses verjähren. Auf dieser Grundlage hätte der Mitarbeiter seine Forderung in vollem Umfang durchsetzen können. Rechtssicherheit werden wir daher erst haben, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Allerdings zeigt der Fall, dass es nicht schaden kann, wenn Sie mit Langzeitkranken eine Ruhensvereinbarung treffen. Falls sich die Auffassung des LAG Düsseldorf durchsetzt, können Sie so die Urlaubsansprüche begrenzen.
Tipp: Lesen Sie hier, welche Urlaubsansprüche Ihr Mitarbeiter hat, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht.
