Weiterbildungskosten – Vereinbaren Sie die Rückzahlung!

Nichts ist für einen Arbeitgeber ärgerlicher, als für einen Arbeitnehmer eine Weiterbildung zu bezahlen und dann nichts davon zu haben: entweder weil dem Arbeitnehmer aus Gründen von Vertragsverstößen gekündigt werden muss oder weil dieser einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat und selbst kündigt. Hier gilt es für die Personalabteilung vorzubeugen und wirksame Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren. Dass dies grundsätzlich möglich ist, hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen bereits geurteilt.

Hier ein Beispiel für eine Rückzahlungsverpflichtungsklausel:

Der Arbeitnehmer zahlt

  • die erhaltene Vergütung für die Zeit der Fortbildungsmaßnahme sowie
  • die Fortbildungskosten in Höhe von … € zurück,
  • wenn er
  • wegen einer Eigenkündigung oder
  • einer vom Arbeitnehmer zu vertretenen Arbeitgeberkündigung
  • aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme im Arbeitsverhältnis verbleibt, um …/12.

Mit einer solchen Klausel zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Ihr Arbeitnehmer nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet.

Nutzen Sie bei Fragen den Rat unseres Expertenteams!


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