Wenn Sie eine durchschnittliche Arbeitszeit vereinbaren, müssen Sie auch den Ausgleichszeitraum festlegen
Für Sie als Arbeitgeber ist es interessant, mit Ihren Mitarbeitern eine durchschnittliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Denn so gewinnen Sie mehr Flexibilität. Eine solche Vereinbarung ist aber nur zulässig, wenn Sie auch festlegen, in welchem Ausgleichszeitraum die durchschnittliche Arbeitszeit erreicht werden muss.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte laut Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden“. Tatsächlich arbeitete er wesentlich mehr. Er verlangte deshalb, seine monatliche Arbeitszeit mit 175 Stunden festzusetzen. Laut allgemeinverbindlichem Tarifvertrag hatten Vollzeitkräfte eine Arbeitszeit von mindestens 160 Stunden pro Monat.
Da nicht festgelegt war, in welchem Ausgleichszeitraum die durchschnittliche Arbeitszeit erreicht werden musste, konnte der Mitarbeiter sein Monatseinkommen nicht verlässlich planen. Damit war die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit unwirksam. Im Urteilsfall gab es keinerlei Hinweise, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart worden war. Das Gericht ging daher von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Aus der 160 Stunden überschreitenden Arbeitszeit konnte der Mitarbeiter aber auch keine höhere regelmäßige Arbeitszeit herleiten. Der Arbeitgeber wurde daher verurteilt, den Mitarbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden pro Monat zu beschäftigen (LAG Köln, 21.6.2010, 5 Sa 1353/09).
Tipp: Lesen Sie hier, wie lange Ihre Mitarbeiter arbeiten dürfen und was überhaupt zur Arbeitszeit gehört.
