Fasching 2011: Recht auf Freistellung von der Arbeit?
An den Faschingstagen stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang es ein Recht auf Freistellung von der Arbeit für Ihre Mitarbeiter gibt. Damit Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite sind, sollten Sie wissen:
Auch wenn an den Faschingstagen vielerorts nicht gearbeitet wird, sind Weiberdonnerstag, Rosenmontag und Faschingsdienstag keine gesetzlichen Feiertage. Ihre Mitarbeiter müssen daher grundsätzlich entweder arbeiten oder Urlaub nehmen. Ein gesetzliches Recht auf Freistellung von der Arbeit an Fasching gibt es nicht.
Soweit jedoch eine betriebliche Übung auf bezahlte Freistellung von der Arbeit an Fasching entstanden ist, müssen Sie sie auch 2011 gewähren.
Die betriebliche Übung können Sie folgendermaßen verhindern:
- Gewähren Sie die Freistellung (etwa durch Aushang am Schwarzen Brett) alljährlich unter Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalt.
- Es genügt auch, wenn Sie anders deutlich machen, dass kein dauerhafter Anspruch entstehen soll („wie in den Vorjahren“, „auch in diesem Jahr“, ...).
- Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens, sind Sie berechtigt, Ihr Widerrufsrecht auszuüben.
- Bei der Ausübung des Widerrufsrechts hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, weil es nicht um eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit geht.
Tipp: Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Ihre Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit (umgangssprachlich: Sonderurlaub) haben.
