„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist in Grenzen doch möglich
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden generell und unbegrenzt mit dem Gehalt abgegolten sind, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell bestätigt. Wichtiger noch: Gleichzeitig gibt es Hinweise, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden dürfen (BAG, 1.9.2010, 5 AZR 517/09).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer musste laut Arbeitsvertrag durchschnittlich 45 Stunden/Woche arbei-ten. Darüber hinausgehende Überstunden waren laut Arbeitsvertrag mit dem Gehalt abgegolten. Bei seinem Ausscheiden hatte der Mitarbeiter 102 Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Diese muss der Arbeitgeber nun doch noch bezahlen. Denn die Abgeltungsklausel für Überstunden im Arbeitsvertrag war unwirksam, weil sie offen ließ, welche Arbeitsleistung der Mitarbeiter für sein Gehalt erbringen muss.
Der Zusatzhinweis des BAG: In der Urteilsbegründung deutet das Gericht an, dass bei einem Vollzeitarbeitsplatz mit regulär 40 Stunden/Woche unbezahlte Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche zulässig sind. Die Abgeltungsklausel für Überstunden im Arbeitsvertrag darf demnach bis zu 20 % der vereinbarten Arbeitszeit umfassen. Die herrschende Meinung ging bislang von maximal 10 % aus.
Eine zulässige Abgeltungsklausel für Überstunden im Arbeitsvertrag sieht demnach so aus: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche. Bis zu 8 Überstunden wöchentlich sind mit dem Gehalt abgegolten.“
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie sicherstellen, dass Ihr Mitarbeiter bei Bedarf überhaupt Überstunden leisten muss, und wie Sie Arbeit auf Abruf als Alternative nutzen.
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