Umkleidezeit ist keine Arbeitszeit
Ziehen Ihre Mitarbeiter sich vor oder nach der Arbeit um, gehört die Umkleidezeit grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster aktuell für das An- und Ausziehen der Polizeiuniform entschieden (OVG Münster, 2.12.2010, 6 A 1546/10 und 6 A 979/09).
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die private Wirtschaft. Auch das Duschen nach der Arbeit gehört nicht zur Arbeitszeit. Anders sieht es nur aus, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde, dass Umkleide- oder Waschzeiten zur Arbeitszeit gehören.
Tipp: Alle Hintergrundinformationen, wie lange Ihre Mitarbeiter arbeiten dürfen und wie sich beispielsweise Reisezeiten auf die Arbeitszeit auswirken, finden Sie hier.
