Keine Probezeitbefristung nach unbefristetem Arbeitsvertrag
Die Situation kennen Sie wahrscheinlich: Sie haben einen Mitarbeiter unbefristet eingestellt und sind am Ende der Probezeit unsicher, ob Sie ihn übernehmen wollen. Dann ist es in der Regel keine Lösung, mit dem Mitarbeiter noch einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Zweck der Erprobung abzuschließen.
Darauf weist das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 2.6.2010, 7 AZR 85/09 hin.
Im Normalfall ist ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Zweck der Erprobung nur in den ersten 6 Beschäftigungsmonaten möglich. Ausnahmsweise können aber in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe eine längere Erprobung und auch nachträglich einen befristeten Probearbeitsvertrag rechtfertigen. Eine solche Ausnahme war im Urteilsfall gegeben, weil der Mitarbeiter wegen einer Behinderung nicht die geforderte Leistung brachte. Erst nach 5 Beschäftigungsmonaten konnte ihm ein Job-Coach durch das Integrationsamt zur Verfügung gestellt werden. Deshalb war eine erneute Erprobung für weitere 6 Monate zulässig.
Tipp: Ein Musterformular zur Probezeitbeurteilung finden Sie hier.
