Sensationelles BAG-Urteil: Sachgrundlose Befristung nach 3 Jahren wieder möglich

Ab sofort können Sie einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag auch mit einem Mitarbeiter schließen, den Sie früher schon beschäftigt haben. Voraussetzung: Das frühere Arbeitsverhältnis liegt mindestens 3 Jahre zurück. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 6.4.2011 entschieden (Aktenzeichen: 7 AZR 716/09).

Im Urteilsfall ging es um eine Lehrerin, die gegen einen sachgrundlos befristeten Vertrag klagte, weil sie 6 Jahre zuvor schon als studentische Hilfskraft für denselben Arbeitgeber tätig geworden war. Ihre Klage war erfolglos. Der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag endete also mit Ablauf der Befristung.

Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nur zulässt, wenn zuvor noch kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, dient nach Auffassung des Gerichts allein dazu, Befristungsketten und den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge zu verhin-dern. Diese Gefahr besteht bei einer Unterbrechung von mindestens 3 Jahren nicht mehr.

Beachten Sie: Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge dürfen Sie für maximal 2 Jahre schließen. In dieser Zeit sind bis zu 3 Vertragsverlängerungen möglich. Wie Sie bei Abschluss und Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags rechtssicher vorgehen, erfahren Sie hier.
 


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