Übernahme befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder

Haben Sie in Ihrem Betrieb auch befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder? Dann sollten Sie stets prüfen, ob Sie verpflichtet sind, diese Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Ein Arbeitnehmer war in einem Callcenter befristet eingestellt. Der Arbeitgeber übernahm dann befristet eingestellte Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, darunter auch mehrere Betriebsratsmitglieder. Der hier benachteiligte Arbeitnehmer wurde allerdings nicht unbefristet weiterbeschäftigt.

Daher zog er gegen die Nichtbeschäftigung vor Gericht. Er behauptete, er sei nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht weiter beschäftigt worden.

Das sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders (4.11.2011, 13 Sa 1549/11). Zwar können nach dem Gericht Betriebsratsmitglieder Anspruch auf unbefristete Beschäftigung haben, hier war der Fall jedoch anders gelagert. Das Landesarbeitsgericht machte noch einmal deutlich, dass in dem vorliegenden Fall keine Benachteiligung festgestellt werden konnte, da der Arbeitgeber auch andere Betriebsratsmitglieder sowie auch „normale“ Arbeitnehmer übernommen hat. Daher liegen keine Umstände vor, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Arbeitnehmers hindeuten könnten.

Prüfen Sie also stets bei einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ob Betriebsratsmitglieder benachteiligt werden könnten und ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung besteht.

Alles zu den Rechten und Pflichten gegenüber Ihrem Betriebsrat lesen Sie hier.


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