Unvollständige Unterschrift macht Befristungsvereinbarung unwirksam
Befristete Arbeitsverträge enden häufig damit, dass der Mitarbeiter sich nachträglich in eine unbefristete Beschäftigung klagt. Dieses Risiko besteht auch, wenn Sie eine unvollständige Unterschrift unter den befristeten Arbeitsvertrag setzen (LAG Berlin-Brandenburg, 26.3.2010, 6 Sa 2345/09).
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber mit einer Unterschrift unterzeichnet, die eher wie die Initialen seines Vor- und Familiennamens aussahen. Ein solches Namenskürzel kann aber keine Unterschrift darstellen. Die Befristungsvereinbarung war damit nicht schriftlich geschlossen und daher unwirksam.
Tipp: Lesen Sie hier, worauf Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Befristungsvereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
