Zeitarbeit: nachträgliche Kosten für Entleiher

Wenn Sie in den letzten Jahren Zeitarbeitskräfte eingesetzt haben, kann es sein, dass Sie für diese demnächst Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Das Problem betrifft Sie, wenn Sie mit einer Zeitarbeitsfirma zusammengearbeitet haben, die ihre Mitarbeiter nach einem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bezahlt hat.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die CGZP-Tarifverträge, die eher niedrige Löhne für Zeitarbeitskräfte vorsahen, unwirksam sind. Denn die CGZP ist keine Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (BAG, 14.12.2010, 1 ABR 19/10).

Nach der in der letzten Woche veröffentlichten Urteilsbegründung sind die Konsequenzen klar:

•    Die betroffenen Zeitarbeitskräfte können von den Zeitarbeitsfirmen für bis zu 3 Jahre rückwir-kend dieselbe Vergütung verlangen wie die Stammbelegschaft im Betrieb des Entleihers. Von Lohnnachforderungen in Milliardenhöhe ist schon die Rede. Sie als Entleiher sind hiervon indirekt betroffen: Sie müssen auf Anfrage Auskunft über die Vergütung Ihrer vergleichbaren Mitarbeiter geben.

•    Unabhängig davon, ob die Zeitarbeitskräfte zusätzliche Vergütungsansprüche geltend machen, können die Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge für die zu wenig gezahlte Vergütung fordern, und zwar für bis zu 4 Jahre rückwirkend. Die Forderung geht zwar zunächst an die Zeitarbeitsfirma. Wenn diese aber trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht zahlt (z. B. wegen Insolvenz), können Sie als Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge in Anspruch genommen werden.

Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie den Einsatz von Zeitarbeitskräften durch Abschluss eines wasserdichten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags rechtssicher gestalten.


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