Anwesenheitsprämie: Kürzung nur begrenzt möglich

Nachdem die Krankenstände wieder steigen, denken Sie vielleicht daran, eine Anwesenheitsprämie für solche Mitarbeiter auszuloben, die wenig oder gar nicht krank waren. Eine solche Anwesenheitsprämie ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Ihre Kürzungsmöglichkeiten begrenzt.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern eine Anwesenheitsprämie von 1.000 € zugesagt. Voraussetzung: kein krankheitsbedingter Fehltag im laufenden Kalenderjahr. Eine Mitarbeiterin hatte 24 Arbeitsunfähigkeitstage. Trotzdem konnte sie die Anwesenheitsprämie erfolgreich einklagen.

Denn: Gemäß § 4a EFZG darf die Kürzung einer Anwesenheitsprämie pro Arbeitsunfähigkeitstag höchstens ¼ des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Diese Grenze wurde durch die Kürzungsregelung überschritten. Sie war daher insgesamt unwirksam. Das Argument des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin hätte auch bei einer zulässigen Kürzungsregelung keine Anwesenheitsprämie bekommen, hatte vor Gericht keinen Erfolg (LAG Hamm, 13.1.2011, 16 Sa 1521/09).

Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie Sonderzahlungen rechtssicher und flexibel gestalten und das Entstehen einer betrieblichen Übung vermeiden.


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