Anwesenheitsprämie mit Stichtagsregelung geht nicht

Anwesenheitsprämien sind sinnvoll, um krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren. Wenn auch Sie Anwesenheitsprämien zahlen wollen, sollten Sie diese aber keinesfalls mit einer Stichtagsregelung verknüpfen (LAG Düsseldorf, 10.5.2010, 16 Sa 235/10).

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seiner Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag eine Anwesenheitsprämie von einem Bruttomonatsgehalt versprochen. Diese sollte mit dem Novembergehalt ausgezahlt und für krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als einer Woche im Kalenderjahr um 1/52 für jede angefangene Woche gekürzt werden. Voraussetzung für die Zahlung der Anwesenheitsprämie war zudem, dass am Stichtag 30.11. ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestand.

Nachdem die Mitarbeiterin bereits Ende August aus dem Unternehmen ausgeschieden war, verlangte sie trotzdem noch die anteilige Anwesenheitsprämie für ihr letztes Beschäftigungsjahr – und zwar mit Erfolg.

Die Begründung: Die Anwesenheitsprämie zielte darauf ab, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren. Wenn sie diesen Zweck erfüllte und die Mitarbeiterin höchstens eine Woche krankheitsbedingt fehlte, konnte ihr die Anwesenheitsprämie aber immer noch durch eine Kündigung genommen werden. Dadurch wurde die Mitarbeiterin unangemessen benachteiligt. Die Stichtagsregelung war daher unwirksam.

Beachten Sie: Eine Stichtagsregelung ist durchaus zulässig bei Sonderzahlungen zur Belohnung von Betriebstreue. Wenn Sie für Ihre Sonderzahlungen 2010 an eine Neuregelung denken (z. B. Kürzung oder andere Zahlungskriterien), klicken Sie hier, um zu erfahren, wie Sie dabei rechtssicher vorgehen.


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