Dienstreisen im Winter: Wer zahlt, wenn’s kracht?

Nachdem der Winter in diesem Jahr besonders früh und heftig hereingebrochen ist, ist nun vermehrt mit Unfällen zu rechnen. Sie als Arbeitgeber sind hier betroffen, wenn der Unfall während einer Dienstreise mit dem Firmenwagen oder – schlimmer noch – mit dem Privatwagen passiert. Haftungsrechtlich sieht es dann so aus:

Privatwagen auf Dienstreise

Nutzt Ihr Mitarbeiter seinen Privatwagen auf Ihre Anordnung für eine Dienstreise, haften Sie für Unfallschäden, sofern kein Dritter den Unfall verursacht hat und damit haftbar ist.

Allerdings muss sich der Mitarbeiter ein eventuelles Mitverschulden anrechnen lassen. Sein Erstat-tungsanspruch gegen Sie sinkt also, wenn der Unfall beispielsweise auf einem technischen Defekt beruht, der zuvor erkennbar war (z. B. poröse Reifen). Fährt Ihr Mitarbeiter jedoch entgegen Ihrer Anweisung oder aus eigenem Interesse mit dem Privatwagen, obwohl er auch ein Firmenfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen könnte, muss er für Unfallschäden selbst einstehen (BAG, 23.11.2006, 8 AZR 701/05).

Unfall mit dem Firmenwagen

Beschädigt Ihr Mitarbeiter einen Firmenwagen, haftet er für den Schaden in der Regel nur bis zur Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung. Auf eine Vollkaskoversicherung sollten Sie daher beim Firmenwagen nie verzichten.

Befand sich der Mitarbeiter auf einer Dienstreise, greifen zudem die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit (z. B. Rutschen auf Blitzeis) haftet er daher überhaupt nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit (z. B. Auffahrunfall) nur anteilig.

Tipp: Hier finden Sie ein Muster für einen Fahrzeugüberlassungsvertrag, der auch die Haftungsfrage zu Ihrem Vorteil regelt.


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