Firmenwagen: kein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen, ist im Fahrzeug-Überlassungsvertrag meist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sie den Firmenwagen wieder zurückfordern können. „Wirtschaftliche Gründe“ genügen hier jedoch nicht (BAG, 13.4.2010, 9 AZR 113/09).
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte einen Firmenwagen, den sie auch privat nutzen durfte. Laut Fahrzeug-Überlassungsvertrag konnte der Arbeitgeber die Überlassung „aus wirtschaftlichen Gründen“ widerrufen. Hiervon machte er Gebrauch, weil die Mitarbeiterin mit dem Firmenwagen nur knapp 30.000 km statt der prognostizierten 50.000 km pro Jahr fuhr. Wegen der geringen Nutzung sei der Firmenwagen unwirtschaftlich.
Die Entscheidung: Die Widerrufsklausel war unwirksam, denn sie befand sich in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag und galt daher als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Nach AGB-Recht (§§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4 BGB) sind Änderungsklauseln, die den Mitarbeiter unzumutbar benachteiligen, aber unwirksam. Das Gericht sah die unzumutbare Benachteiligung hier darin, dass die Mitarbeiterin nicht erkennen konnte, wann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründe als gegeben sieht. Der Fall wurde allerdings ans Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses muss noch prüfen, ob es eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gab, die dann nicht der AGB-Kontrolle unterliegen würde.
Das bedeutet für Sie: Eine Widerrufsklausel im Fahrzeug-Überlassungsvertrag ist nur wirksam, wenn sie die Widerrufsgründe konkret benennt, z. B. „Fahrleistung von unter 50.000 km/Jahr“ oder „Wegfall der Außendiensttätigkeit“. Mehr Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie eine Entschädigung für die entfallende Privatnutzung zahlen oder in einer Betriebsvereinbarung.
Ein Muster für einen Dienstwagen-Überlassungsvertrag finden Sie hier.
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