Freiwillige Zulagen gibt es in der Praxis nicht
Am besten verabschieden Sie sich gleich von der Vorstellung, dass es freiwillige und jederzeit widerrufbare Zulagen im Arbeitsrecht noch gibt. Die Arbeitsgerichte bürden den Arbeitgebern immer größere Hürden auf, um von einmal versprochenen Leistungen herunterzukommen.
Das Problem besteht darin, dass die Zahlung von Zulagen in vorformulierten Arbeitsverträgen abgeschlossen wird. Damit fallen diese unter das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klauseln dürfen damit insbesondere nicht einseitig den Arbeitnehmer belasten, sie müssen transparent sein und einer gesetzlichen Grundwertung nicht zuwiderlaufen.
Der aktuelle Fall des Bundesarbeitsgerichts: Ein Tierarzt war seit 1990 bei einem Verein tätig. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er eine widerrufliche Zulage erhalten sollte. Im Jahr 2007 widerrief der Verein die Zulage und behielt das Geld ein. Der Tierarzt klagte dagegen (BAG, 20.4.2011, 5 AZR 191/10).
Das Bundesarbeitsgericht sagte deutlich, dass bei Verträgen ab dem 1.1.2002 die Widerrufsgründe im Vertrag angegeben werden müssen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam. Da es sich hier um einen Altvertrag handelte, muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das tatsächlich von den Parteien Gewollte ermittelt werden. Deshalb wurde die Angelegenheit zum Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gehen Sie daher vorsichtshalber davon aus, dass freiwillige oder widerrufliche Zulagenzahlungen, die im Arbeitsvertrag verankert werden, in vielen Fällen unwirksam sein werden!
