Keine betriebliche Übung bei Sonderzahlung für einen einzelnen Mitarbeiter
Gewähren Sie einem einzelnen Mitarbeiter in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine Sonderzahlung ohne vertragliche Grundlage, kann dadurch keine betriebliche Übung entstehen. So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 21.4.2010, 10 AZR 163/09).
Denn eine betriebliche Übung muss einen kollektiven Bezug haben. Das heißt, sie muss sich zumindest auf eine abgrenzbare Gruppe von Mitarbeitern beziehen.
Allerdings werden die Gerichte bei einer Sonderzahlung, die ein einzelner Mitarbeiter erhält, prüfen, ob Ihr Handeln als bindende individuelle Zusage interpretiert werden kann. Sonderzahlungen sollten Sie daher möglichst schriftlich und mit Freiwilligkeitsvorbehalt regeln.
Tipp: Lesen Sie hier, wann Ihre Mitarbeiter Anspruch auf eine Sonderzahlung aus betrieblicher Übung haben und wie Sie die betriebliche Übung verhindern bzw. beseitigen.
