Ostersonntag und Pfingstsonntag gibt es keine Feiertagszuschläge!
Für den Ostersonntag und den Pfingstsonntag brauchen Sie künftig keinen Feiertagszuschlag mehr zu zahlen. Das hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 9.8.2011, 9 AZR 352/10).
Merken Sie sich dieses also schon einmal in ihrem Kalender vor. Das Bundesarbeitsgericht hat für ein Unternehmen in Sachsen entschieden. Nach dem sächsischen Landesfeiertagsgesetz sowie auch nach den meisten anderen Feiertagsgesetzen sind zwar Ostermontag und Pfingstmontag Feiertage, nicht jedoch die dazugehörigen Sonntage, also Ostersonntag und Pfingstsonntag.
In dem entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer nicht nur den Sonntagszuschlag von 25 %, sondern auch noch den Feiertagszuschlag von 135 % bekommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht aber nicht mitgemacht und sich auf die Seite des Arbeitgebers gestellt.
Prüfen Sie also das für Ihr Bundesland entsprechende Feiertagsgesetz und hier den Ostersonntag und den Pfingstsonntag.
Mehr über Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit lesen Sie hier.
