So regeln Sie die Rückgabe des Firmenwagens

Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Sie einen zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit zurückfordern dürfen, stellt sich die Frage, wie Sie die Rückgabe in anderen Fällen regeln. Denn das Urteil macht auch deutlich: Der Firmenwagen ist Teil der Vergütung (BAG, 14.12.2010, 9 AZR 631/09).

Ihr Mitarbeiter muss den Firmenwagen daher nur dann zurückgeben, wenn er keine Vergütungsansprüche mehr hat. Ein Widerrufsvorbehalt im Überlassungsvertrag kann Ihnen jedoch helfen, den Firmenwagen vorzeitig zurückzufordern.

Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist wirksam, wenn er die Gründe nennt, die Sie zum Widerruf berechtigen, und gesetzliche Lohnfortzahlungspflichten dabei nicht umgangen werden (BAG, 23.6.2004, 7 AZR 514/03). Außerdem darf der mit dem Firmenwagen verbundene geldwerte Vorteil höchstens 25 bis 30 % der Gesamtvergütung des Mitarbeiters ausmachen (BAG, 19.12.2006, 9 AZR 294/06).

Muster für einen wirksamen Widerrufsvorbehalt

„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Firmenwagen auf Anordnung des Arbeitgebers in folgenden Fällen zurückzugeben:

  • Ruhen des Arbeitsverhältnisses für mehr als einen Monat (z. B. Elternzeit, unbezahlter Sonderurlaub)
  • Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Betriebliche Nutzung des Fahrzeugs für weniger als … km/Jahr
  • Schwere Vertragsverletzung des Mitarbeiters
  • Freistellung von der Arbeit nach Kündigung

Der Mitarbeiter übergibt das Fahrzeug sowie Schlüssel und Papiere innerhalb einer Woche ab Zugang der Widerrufserklärung des Arbeitgebers. Ein finanzieller Ausgleich für die entgangene Privatnutzung erfolgt nur bei einer Freistellung nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung. Der Ausgleich errechnet sich mit dem nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil der Privatnutzung.“

Tipp: Lesen Sie hier, wie es mit der Haftung für Schäden am Firmenwagen aussieht.


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