Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder nicht immer rechtmäßig
Gewerkschaften bemühen sich häufig, Sonderregelungen für Ihre Mitglieder zu erstreiten und zu erstreiken.
So auch in diesem Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht kam (23.3.2011, 4 AZR 366/09).
Arbeitgeber und Gewerkschaft hatten einen Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld von jährlich 260 € pro Arbeitnehmer abgeschlossen. Nur Gewerkschaftsmitglieder sollten allerdings profitieren. Deshalb hatten sie auch gleich Folgendes geregelt: Zahlt der Arbeitgeber diesen Betrag auch Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern, steht diesen die nochmalige Zahlung in gleicher Höhe zu.
Das Bundesarbeitsgericht nennt diese Vereinbarung „Spannensicherungsklausel“. Gleichzeitig hat es diese Regelung kassiert.
Ein großer Rückschritt für die Gewerkschaften. Ziel dieser Klausel war natürlich, möglichst viele Mitglieder in die eigenen Reihen zu bekommen. Und bei 260 € brutto hat das schon ein gewaltiges Gewicht für einen Gewerkschaftseintritt.
Das Bundesarbeitsgericht sieht jedoch eine Überschreitung der Kompetenzen. Zwar ist die einfache Differenzierungsklausel wirksam, nicht jedoch die 2. Klausel.
Arbeitgeber können also auch wie bisher den Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern Zahlungen zukommen lassen, die die Gewerkschaftsmitglieder auch erhalten. Weitere Zahlungen an Gewerkschaftsmitglieder sind darüber hinaus nicht möglich.
