Zahlung eines Arbeitnehmers im Auslandeinsatz

Haben Sie auch Arbeitnehmer, die gelegentlich einmal ins Ausland fahren? Dort scheinen die Löhne teilweise höher als in Deutschland zu sein. Diesen höheren Lohn wollte nun ein Bauarbeiter von seinem deutschen Arbeitgeber erhalten.

Ein Fall für das Bundesarbeitsgericht: Ein Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Daher wollte er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den in Dänemark üblichen Lohn erhalten.

Er hat jedoch vom Bundesarbeitsgericht nur den deutschen Mindestlohn nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe erhalten!
Das Bundesarbeitsgericht sagte eindeutig, dass bei einer fehlenden Vergütungsvereinbarung der Parteien und einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland der Arbeitgeber nur die übliche Vergütung nach § 612 BGB schulde und diese übliche Vergütung ist hier der Mindestlohn nach den Tarifverträgen (Urteil vom 20.4.2011, 5 AZR 171/10).
Strittig war noch, ob der Mindestlohn Ost oder West zu zahlen ist. Hier ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass der Einstellungsort entscheidend sei, hier also nur der Mindestlohn Ost!

Achtung: Sind die Entgelte im Ausland geringer, kann eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitnehmer für Sie vorteilhaft sein! Daran sollten Personalverantwortliche stets denken.
 


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