Abrufarbeit: So umgehen Sie die Ankündigungsfrist
Abrufarbeit ist für Sie als Arbeitgeber immer dann interessant, wenn Sie nicht langfristig planen können, ob und wann Sie einen Mitarbeiter brauchen. Grundsätzlich ist solche Abrufarbeit auch zulässig (§ 12 TzBfG). Allerdings ist der Mitarbeiter nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn Sie ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.
Ihren Flexibilitätsanforderungen wird diese lange Ankündigungsfrist meist nicht gerecht. Und eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter auch bei kürzerer Ankündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet ist, ist unwirksam.
Der Ausweg: Geben Sie Ihrem Mitarbeiter einen Anreiz auch, kurzfristig gerne zur Arbeit zu kommen. Dazu nehmen Sie in den Abrufarbeitsvertrag folgende Musterformulierung auf:
Ankündigungsfrist für Abrufarbeit
Der Mitarbeiter ist nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn der konkrete Arbeitseinsatz vom Arbeitgeber mindestens 4 Tage vorher angekündigt wurde. Arbeitet der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers mit kürzerer Ankündigungsfrist, erhält der Mitarbeiter ein Prämie in Höhe von
- ... € bei 3 Tagen Ankündigungsfrist,
- ... € bei 2 Tagen Ankündigungsfrist,
- ... € bei einem Tag Ankündigungsfrist,
- ... € bei Arbeitsaufnahme am Tag des Abrufs.
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie Abrufarbeit rechtssicher vereinbaren.
