EuGH: Neue Regeln für den Resturlaub beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Wenn ein Mitarbeiter von Vollzeit- in Teilzeitarbeit wechselt, reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Wie aber sieht es mit dem Resturlaub aus, den der Mitarbeiter noch aus der Zeit der Vollzeitarbeit hat? Der Europäische Gerichtshof gibt hier neue Regeln vor (EuGH, 22.4.2010, C-486/08).
Die bisherige Rechtslage: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reduziert sich der Resturlaub entsprechend der neuen Arbeitszeit.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter arbeitet ab 1.1.2011 nur noch 3 statt 5 Tage pro Woche. Zum Jahreswechsel hat er noch 10 Tage Resturlaub aus 2010. Der Resturlaubsanspruch reduziert sich mit dem 1.1.2011 auf 10 : 5 x 3 = 6 Tage. Im Ergebnis bräuchten Sie von den 10 Tagen Resturlaub aus 2010 nur noch 6 Tage in 2011 zu gewähren.
Die neue Rechtslage: Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist eine nachträgliche Umrechnung des Resturlaubs, den ein Mitarbeiter in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht zulässig. Im Beispiel müssen Sie dem Mitarbeiter 2011 also noch die vollen 10 Tage Resturlaub gewähren. Die Entscheidung erging zwar in einem österreichischen Fall. Sie ist auf deutsches Recht aber direkt übertragbar.
Tipp: Wie Sie den Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften mit wechselnden Arbeitszeiten richtig berechnen, lesen Sie hier.
