Verringerung der Arbeitszeit – Jeder Juli wird arbeitsfrei
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Ziel gesehen. So ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer einen Antrag stellt, seine Arbeitszeit beispielsweise von 40 auf 25 Wochenstunden zu reduzieren. Der Arbeitgeber kann nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Nun ist eine Arbeitnehmerin aber auf eine andere Idee gekommen: Sie verlangte die Reduzierung der Arbeitszeit in der Form, dass sie im Juli, alternativ im August, eines jeden Jahres nicht arbeiten muss.
Der Arbeitgeber verweigerte dieses Begehren. Er war der Auffassung, dass keine Jahresarbeitszeit vereinbart worden sei, sondern eine Monatsarbeitszeit von 169 Stunden. Deshalb kann nur die Verringerung der monatlichen Arbeitszeit verlangt werden, nicht jedoch einfach ein Freimonat.
Damit scheiterte der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (25.8.2011, 11 Sa 360/11).
Nach den Richtern ist es für einen Arbeitnehmer grundsätzlich auch möglich, Freimonate im Sommer zu beanspruchen. Natürlich müssen Sie dieses nicht bezahlen, erhebliche Betriebsablaufstörungen sind natürlich zu erwarten – insbesondere, wenn mehrere Mitarbeiter auf diese Idee der Verringerung der Arbeitszeit kommen!
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