Glossar

A

1 - 5 von 47 Einträgen

Abfindung
Unter einer Abfindung versteht man eine Leistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Form von Geld- oder Sachbezügen zahlt und die einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Allerdings steht dem Arbeitnehmer kein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsnehmers zu - mit einer Ausnahme, § 1 a KSchG.
Weitere Informationen finden Sie unter: Abfindung
 
Abgeltungsklausel
Mit Abgeltungsklauseln verzichten Sie und Ihr Arbeitnehmer auf bestimmte Ansprüche. Meist wird eine Abgeltungsklausel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart, mit dem Inhalt, dass mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten sind.
Verfassen Sie Abgeltungsklauseln klar und kennzeichnen Sie sie deutlich. Denn Abgeltungsklauseln fallen unter die AGB, welche der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Sind die Klauseln überraschend, sind sie unwirksam und das geht zu Ihren Lasten!
Weitere Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie hier.
 
Abkehrwille
Möchte sich ein Arbeitnehmer beruflich verändern und Ihre Firma verlassen, kann dieser Abkehrwille z. B. in reinen Vorbereitungshandlungen oder in der Äußerung von Kündigungsabsichten zum Ausdruck kommen. Grundsätzlich gilt, dass es sich beim Abkehrwillen um keine Vertragspflichtverletzung handelt, Sie als Arbeitgeber – ohne zusätzliche besondere Gründe, z. B. intensive Abwertung von Arbeitskollegen oder Gefahr des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – also keinen Grund zur Kündigung haben. Vorrangig gilt nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG.
Jedoch: Ihr Arbeitnehmer darf keine Stimmung gegen Sie machen und auch andere zum Gehen aufhetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in einem solchen Fall kündigen, und zwar wenn konkrete Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit des Abkehrwillens vorhanden sind, die Beschaffung einer Ersatzkraft nicht ohne weiteres möglich ist und sich gerade ein geeigneter Ersatz für den Abkehrwilligen bietet. Achtung! Unabhängig davon müssen Sie als Arbeitgeber vor der Kündigung zumutbare Anstrengungen unternommen haben, um eine größere Betriebsbindung Ihres Mitarbeiters zu erreichen; Sie müssen auch versucht haben, ihn von seiner Absicht abzubringen.
Und kündigen Sie immer mit Augenmaß: Bloß gelegentliche Unmutsäußerungen, etwa wegen momentaner Verärgerung, liefern Ihnen noch keinen Kündigungsgrund wegen Abkehrwillens.
Weitere Informationen zum Thema Kündigung finden Sie hier.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (z. B. fehlerhafte Arbeitsausführung, häufiges Zuspätkommen etc.) durch den Arbeitgeber unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft. Sie hat 3 Bestandteile:
  • die Beschreibung des missbilligten Verhaltens
  • die Aufforderung, das Verhalten zu verändern
  • die Androhung von Rechtsfolgen (z. B. Kündigung)
Eine Abmahnung wird in den meisten Fällen mit dem Hinweis verbunden, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Aus Beweissicherungsgründen sollte daher eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen. Die Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Mehr zur Abmahnung und Ihren Voraussetzungen und Folgen finden Sie unter dem Beitrag Abmahnung
 
Abwerbung
Abwerbung ist das gezielte Ansprechen eines Wunschkandidaten, der noch bei einem anderen Arbeitgeber unter Vertrag steht. Die Abwerbung kann vom suchenden Arbeitgeber selbst betrieben werden oder mittels Dritter (z. B. Personalberatern, Head-Huntern).
Die Direktansprache des Wunschkandidaten am Arbeitsplatz ist erlaubt, solange betriebliche Abläufe nicht gestört werden (kurzes Ersttelefonat).
Allgemeine Informationen zum Thema Rekrutierung finden Sie hier.
 
1 - 5 von 47 Einträgen

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

mehrweitere Themen

Ihre Online-Rechner

Für Sie zur Arbeitserleichterung:

  1. Mutterschutz-Rechner
  2. Kündigungsfristen-Rechner
  3. Brutto-Netto-Rechner
  4. Arbeitszeugnis-Generator

 


Wie nutzen Sie HRexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, HRexperten24.de zu nutzen