Arbeitszeitkonten für 400-€-Kräfte: So rechnen Sie richtig
Nach den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien ist es erstmals zulässig, dass Sie 400-€-Kräfte nach Bedarf einsetzen und trotzdem mit einem festen Betrag abrechnen. Aber Vorsicht: Das Arbeitszeit-guthaben am Jahresende kann dazu führen, dass die 400-€-Grenze überschritten wird (Geringfügigkeitsrichtlinien, Abschnitt B 2.2.1.3).
Beispiel: Sie stellen eine Mitarbeiterin mit einem Stundenlohn von 10 € ein. Ihr Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen. Trotzdem bekommt sie einen festen Lohn von 380 €/Monat bzw. 4.560 €/Jahr. Über ein Arbeitszeitkonto kann die Mitarbeiterin monatlich Überstunden auf- und abbauen.
Die Mitarbeiterin gilt nur dann als 400-€-Kraft, wenn Sie davon ausgehen, dass die feste Vergütung zuzüglich Arbeitszeitguthaben am Jahresende höchstens 4.800 € betragen wird. Die Mitarbeiterin darf am Jahresende daher höchstens ein Arbeitszeitguthaben von 4.800 € – 4.560 € = 240 € haben. Das entspricht 24 Stunden bei einem Stundenlohn von 10 €. Die Pauschalbeiträge sind dann trotz schwankender Arbeitszeit von 380 € monatlich abzuführen.
Tipp 1: Legen Sie im Arbeitsvertrag fest, welches Arbeitszeitguthaben Ihre 400-€-Kraft maximal aufbauen darf und dass sie es innerhalb eines Jahres abbauen muss. So stellen Sie sicher, dass die 4.800-€-Grenze eingehalten wird. Bei größeren Arbeitszeitguthaben sollten Sie zudem darauf achten, dass Ihre 400-€-Kraft sie nicht durch konzentrierte Freistellung von mehr als einem Monat abbaut. Denn nach einem Monat Freistellung endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Die danach gezahlte Vergütung für den Freistellungszeitraum müssen Sie als Einmalzahlung pauschal verbeitragen und dem „letzten Beschäftigungsmonat“ zuordnen. Frei-stellungen von mehr als einem Monat bringen also unnötigen Verwaltungsaufwand.
Tipp 2: Mit unserem Gleitzonen- und Minijob-Rechner können Sie Aushilfen und 400-€-Kräfte ganz komfortabel abrechnen. Um zum Rechner zu gelangen, klicken Sie hier.
