Erprobung von Arbeitslosen: bis 15 Stunden/Woche
Wenn Sie einen Arbeitslosen zur Erprobung einstellen, sollten Sie zunächst eine Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden/Woche vereinbaren. Bei einer höheren Wochenarbeitszeit verliert der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld sofort – auch wenn Sie ihn nur wenige Tage beschäftigen (Hessisches LSG, 18.2.2011, L 7 AL 121/09).
Im Urteilsfall war die Mitarbeiterin für ca. 22 Stunden/Woche eingestellt, aber nur 3 Tage beschäftigt worden. Der Status als Arbeitsloser bleibt aber nur bei einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden/Woche erhalten (§ 119 Abs. 3 SGB III). Er lebt erst nach einer erneuten Arbeitslosmeldung auf. Die Mitarbeiterin musste daher das Arbeitslosengeld für etwa einen Monat zurückzahlen.
Deshalb: Vereinbaren Sie erst einmal weniger als 15 Stunden/Woche. Wenn der Mitarbeiter sich bewährt, können Sie die Arbeitszeit erhöhen.
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