Altersteilzeit: keine Insolvenzsicherung für Aufstockungsbeträge

90 % aller Altersteilzeitbeschäftigungen erfolgen im Blockmodell. Ganz wichtig dabei: Sie müssen für das Wertguthaben, das der Mitarbeiter erarbeitet, eine Insolvenzsicherung vornehmen. Für die von Ihnen zu zahlenden Aufstockungsbeträge brauchen Sie jedoch keine Insolvenzsicherung vorzunehmen.

Denn für die Aufstockungsbeträge hat der Mitarbeiter keine Vorleistung erbracht. Sie gehören nicht zum Wertguthaben (LAG Düsseldorf, 11.1.2011, 17 Sa 828/10).

Ihre Möglichkeiten der Insolvenzsicherung

Über die Art der Insolvenzsicherung können Sie weitgehend frei entscheiden. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten (z. B. Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) genügen den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. In der Praxis bewährt haben sich Anlagemodelle sowie Bürgschaftsmodelle.

Anlagemodell heißt, dass Sie Vermögenswerte in Höhe der Wertguthaben am Kapitalmarkt anlegen. Die Anlage verbinden Sie mit einer Verpfändungsvereinbarung zugunsten der Mitarbeiter in Altersteilzeit. Das ist allerdings nur bei einer geringeren Anzahl von Altersteilzeitmitarbeitern praktikabel. Alternativ können Sie mit einem Treuhänder einen Vertrag über die Verwaltung der Anlage abschließen und ergänzend eine Sicherungstreuhand zugunsten der Mitarbeiter vereinbaren.

Im Bürgschaftsmodell verpflichtet sich der Bürge (meist ein Kreditinstitut), für das Wertguthaben einzustehen. So halten Sie mehr Liquidität im Unternehmen. Allerdings ist die Bürgschaft mit einer Bonitätsprüfung sowie Gebührenzahlungen verbunden.

Tipp 1: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Branchenverband, ob dieser Rahmenverträge zur Insolvenzsicherung ausgehandelt hat. Solche Branchenlösungen sind häufig günstiger als Einzelverträge, die Sie mit Banken oder Versicherungen schließen.

Tipp 2: Lesen Sie hier, wann und mit wem Sie Altersteilzeit vereinbaren dürfen oder müssen, was das kostet und wie Sie rechtssicher vorgehen.


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