Neue Rechtslage: duales Studium und Sozialversicherung
Geben Sie einem Studenten die Gelegenheit, die Praxisphase seines praxisintegrierten dualen Studiums bei Ihnen zu absolvieren, ist die von Ihnen bezahlte Vergütung in der Regel sozialversicherungsfrei. Das hatte das Bundessozialgericht Ende 2009 entschieden. Dem folgen ab dem Wintersemester 2010/2011auch die Sozialversicherungsträger.
Darüber hinaus ist die Sozialversicherungspflicht je nach Art des dualen Studiums wie folgt zu beurteilen (Rundschreiben vom 5.7.2010):
| Art des dualen Studiums | Merkmale | Versicherungsrechtliche Beurteilung |
| Ausbildungsintegriertes duales Studium | Berufsausbildung und Studium | Versicherungspflicht |
| Berufsintegriertes oder berufsbegleitendes Studium | Studium nach abgeschlossener Ausbildung; es besteht ein inhaltlicher Bezug zwischen Studium und Berufstätigkeit, aber keine inhaltliche Verzahnung. | Versicherungspflicht, sofern das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und auch die Vergütung nicht oder nur geringfügig reduziert wird |
| Praxisintegriertes duales Studium | Praxis wird inhaltlich und zeitlich von der theoretischen Ausbildung geprägt. | Versicherungsfreiheit; Ausnahme: Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis soll fortgesetzt werden. |
| Praxisintegriertes Studium öffentliche Verwaltung | Dient der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes | Versicherungspflicht |
Tipp: Lesen Sie hier, welche Sozialversicherungsbeiträge für beschäftigte Studenten fällig werden, die kein duales Studium absolvieren.
