So gestalten Sie Urlaubsvertretungen vorteilhaft

Die aktuelle Urlaubssaison bedeutet vielleicht auch für Sie, dass Sie die eine oder andere Urlaubsvertretung zusätzlich brauchen. Damit die Sache möglichst kostengünstig und ohne rechtliche Probleme abläuft, denken Sie daran:

  • Für Studenten, die Sie als Urlaubsvertretung während der Semesterferien beschäftigen, brauchen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Lassen Sie sich die Studienbescheinigung vorlegen. Eine Übersicht über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung von Studenten finden Sie hier.
  • Eine andere Alternative für die Urlaubsvertretung stellt die kurzfristige Beschäftigung dar. Bei Beschäftigungen bis 2 Monate oder 50 Tage im Jahr fallen überhaupt keine Sozialabgaben an. Allerdings werden alle kurzfristigen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres zusammengerechnet. Fragen Sie den Mitarbeiter also, welche Beschäftigungen er 2010 schon ausgeübt hat. Erkundigen Sie sich auch, was er sonst macht. Denn Beschäftigungen von Schulentlassenen vor Eintritt ins Berufsleben oder von Arbeitslosen gelten als berufsmäßig und sind nicht sozialabgabenfrei. Wie frühere Beschäftigungen bei einer kurzfristigen Beschäftigung berücksichtigt werden, lesen Sie hier.
  • Haben Sie die Urlaubsvertretung bereits früher einmal beschäftigt, brauchen Sie auch für den kurzfristigen Einsatz in der Urlaubszeit einen sachlichen Grund. Dieser kann etwa in einer Urlaubsvertretung bestehen oder in saisonal bedingter Mehrarbeit. Der Wunsch des Mitarbeiters wird als Sachgrund aber nur dann akzeptiert, wenn er einen unbefristeten Vertrag nicht unterschrieben hätte.

Lesen Sie hier, wann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund möglich ist.

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