Mehr Möglichkeiten bei der Kostenerstattung für ein häusliches Arbeitszimmer?

Mitarbeiter, die keinen Arbeitsplatz im Betrieb haben, können die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers wieder als Werbungskosten geltend machen (BVerfG, 6.7.2010, 2 BVL 13/09). Bedeutet das nun auch eine Verbesserung für die Kostenerstattung durch Sie als Arbeitgeber?

Die Antwort lautet leider nein. Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter die Kosten des Arbeitszimmers erstatten, weil dieser ganz oder teilweise zu Hause arbeitet, ist die Zahlung nur dann lohnsteuer- und sozialabgabenfrei, wenn

  • Sie das Zimmer vom Mitarbeiter mieten (mit Mietvertrag) und ihm für seine betrieblichen Tätigkeiten zur Verfügung stellen und
  • die Anmietung ganz überwiegend in Ihrem betrieblichen Interesse liegt – etwa weil für den Mitarbeiter kein Arbeitslatz im Betrieb verfügbar ist und Versuche, einen entsprechenden Raum anderweitig anzumieten, vergeblich geblieben sind. Ein hilfreiches Indiz ist hier, wenn Sie für Mitarbeiter, die zu Hause kein Arbeitszimmer haben, anderweitig ein entsprechendes Zimmer angemietet haben.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt Ihre Kostenerstattung steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Tipp: Lesen Sie hier, in welchem Umfang Sie Ihrem Mitarbeiter Büroeinrichtung, PC und Telekommunikationsgeräte steuer- und beitragsfrei zur Verfügung stellen können.


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