Doppelte Haushaltsführung trotz 144 km Entfernung zur Arbeitsstätte
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann ein Arbeitnehmer Werbungskosten für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG, Urteil vom 13.10.2011, Az. 11 K 4448/10 E) hat einen Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Zweitwohnsitz 144 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt.
Finanzamt sieht Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung nicht als erfüllt an
Im konkreten Fall unterhält die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Hausstand in Stadt S. Daneben besitzt sie seit dem Jahr 2000 eine weitere Wohnung in Stadt B, die unter der Woche als Zweitwohnsitz genutzt wird. Die Firma, bei der die Klägerin angestellt ist, hat im Jahr 2007 ihren Sitz von Stadt B nach Stadt A verlegt. Die Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsstätte beträgt nunmehr 144 km.
Die von der Klägerin für das Jahr 2008 geltend gemachten Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung als nicht erfüllt an, da der Zweitwohnsitz zu weit von der Arbeitsstätte entfernt liegt.
Verkehrsanbindung muss bei der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts darf bei der doppelten Haushaltsführung in Zeiten steigender Mobilitätsanforderungen nicht allein auf die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnsitz abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob die Verkehrsanbindung ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte zulässt. Dies ist im vorliegenden Fall dank einer schnellen Zugverbindung möglich.
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