Arbeitnehmer darf Fahrtkosten zur Baustelle als Dienstreise abrechnen
Ein Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum auf der Baustelle eines Kunden eingesetzt wird, hat dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte. Deshalb darf der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zur Baustelle wie eine Dienstreise abrechnen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (14.9.2011, 10 K 2037/10 E) hervor.
Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte
Im konkreten Fall war der klagenden Arbeitnehmer als Monteur für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen zuständig. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, war der Arbeitnehmer an 223 Tagen in einem Baucontainer auf der Baustelle eines Kunden tätig. Das zuständige Finanzamt betrachtete den Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte. Deshalb ließ es für die Fahrtkosten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu.
Dies sah das Gericht jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein leicht abtransportierbarer Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Somit konnte sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf einstellen, über einen längeren Zeitraum diese Strecke zurücklegen zu müssen. Daher darf der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zur Baustelle wie eine Dienstreise mit 0,30 € pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer abrechnen.
Erstattung der Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung
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