Dienstwagen: 1%-Regelung ist verfassungskonform

Kläger hält 1%-Regelung für verfassungswidrig

In dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Rechtsstreit klagte der Geschäftsführer einer GmbH. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 81.400 €) zur Verfügung gestellt. Für den Dienstwagen ermittelte das Finanzamt unter Anwendung der 1%-Regelung einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 €.

Dagegen legte der Geschäftsführer Klage mit der Begründung ein, die 1%-Regelung sei verfassungswidrig. Seiner Ansicht nach, sei der Gesetzgeber nach Abschaffung des Rabattgesetzes verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage an die Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge einzubeziehen.

Gesetzgeber muss Rabatte nicht berücksichtigen

Das FG Hannover folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt dadurch, dass der Gesetzgeber am Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten hat, kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.

Fahrtenbuch oder 1%-Regelung?

Sie überlassen Ihrem Arbeitnehmer ebenfalls einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil kann nicht nur nach der 1%-Regelung, sondern alternativ auch mit Hilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Mit diesem Tool können Sie berechnen, ob es für Ihren Arbeitnehmer günstiger ist, die private Nutzung des Dienstwagens nach Fahrtenbuchmethode oder nach der 1%-Regelung zu versteuern.


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