Firmenwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil versteuert werden. Es liegt jedoch keine private Nutzung vor, falls der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Dienstwagen lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt.
Verkäufer darf Firmenwagen für Fahrt zur Arbeitsstätte nutzen
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei einem Autohaus als Verkäufer angestellt. Sein Arbeitgeber stellte ihm Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus konnte der Kläger diese Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Daher ging das zuständige Finanzamt davon aus, dass die 1%-Regelung anzuwenden sei.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zur Erwerbssphäre
Der Einspruch und die darauffolgende Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) verliefen zunächst erfolglos. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10) kam hingegen zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allein noch keine steuerpflichtige Privatnutzung begründet. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien der Erwerbssphäre zuzuordnen. Das Urteil des Niedersächsischen FG wurde daher aufgehoben.
Sie überlassen Ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern auch für private Zwecke. Dann können Sie mit diesem Tool die private Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung berechnen.
