Firmenwagen und Fahrt zur Arbeit: neue Rechtslage für Telearbeiter und Außendienstler

Für Mitarbeiter, die nur selten in den Betrieb kommen, wird der nach 1%-Regel abgerechnet. Firmenwagen sind ab sofort steuerlich günstiger. Denn Sie sind hier nicht mehr gezwungen, die Fahrt zur Arbeit mit monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer abzurechnen.

Alternativ können Sie nun auch für jede einzelne Fahrt zur Arbeit mit dem Firmenwagen 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil ansetzen. Denn die Finanzämter wenden die entsprechenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nun endlich allgemein an (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, IV C 5 S 2334/08/10010).

Voraussetzung für die Abrechnung mit 0,002 % ist jedoch, dass der Mitarbeiter an höchstens 180 Tagen pro Jahr mit dem Firmenwagen zur Arbeit kommt. Außerdem muss er Ihnen eine Erklärung vorlegen, in der die Tage, an denen er mit dem Firmenwagen zur Arbeit gekommen ist, datumsgenau aufgeführt sind. Diese Erklärung nehmen Sie zum Lohnkonto.

Auch wenn der Mitarbeiter beispielsweise als Außendienstmitarbeiter tatsächlich nur selten mit dem Firmenwagen in den Betrieb kommt, dürfen Sie aus Vereinfachungsgründen nach wie vor mit 0,03 % rechnen. Der Mitarbeiter kann die Abrechnung mit 0,002 % dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Allerdings muss er auch hier datumsgenaue Angaben über seine tatsächlichen Fahrten zur Arbeit vorlegen.

Tipp: Einen Mustervertrag zur Überlassung eines Firmenwagens finden Sie hier.


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