Firmenwagen und Unfallkosten: Lohnsteuerrichtlinien bringen Vereinfachung
Verursacht Ihr Mitarbeiter bei einer Privatfahrt einen Unfall mit dem Firmenwagen, ist die Begleichung des Schadens grundsätzlich Sache des Mitarbeiters. Wenn Sie die Kosten trotzdem übernehmen, entsteht dem Mitarbeiter ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.
Diesen geldwerten Vorteil müssen Sie nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 (Aktenzeichen: VI R 73/05) zusätzlich zu den Gesamtkosten (bei Fahrtenbuch) bzw. zu den üblichen 1 % (bei 1%-Methode) erfassen.
Die soeben verabschiedeten neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 bringen hier jedoch eine erhebliche Vereinfachung: Unfallkosten bis 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer dürfen Sie aus Vereinfachungsgründen künftig wie Reparaturkosten behandeln. Bei der 1%-Methode gelten sie also als abgegolten, bei der Fahrtenbuchmethode zählen sie zu den Gesamtkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2011).
Tipp: Lesen Sie hier, in welchem Umfang Sie als Arbeitgeber für Unfallkosten haften und wann Sie den Firmenwagen zurückfordern können.
