Firmenwagen: Verbieten Sie die Privatnutzung, darf das Finanzamt sie nicht unterstellen
Dürfen Ihre Mitarbeiter Firmenwagen privat nutzen, rechnen Sie den geldwerten Vorteil nach der 1%-Methode oder nach dem Fahrtenbuch ab. Haben Sie den Beschäftigten die Privatnutzung untersagt, rechnen Sie keinen geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt darf dann auch nicht einfach von einer Privatnutzung ausgehen.
Ein entsprechendes Urteil fällte der Bundesfinanzhof (21.4.2010, VI R 46/08). Im Streitfall verfügte ein Arbeitgeber über 6 Firmenwagen, deren Privatnutzung er den Arbeitnehmern verboten hatte. Der Arbeitgeber führte folgerichtig auch keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge für eine Privatnutzung ab. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung unterstellte das Finanzamt dem Sohn des Arbeitgebers, der ebenfalls im Unternehmen angestellt war, die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Der Arbeitgeber erhielt einen Haftungsbescheid über die entsprechende Lohnsteuernachzahlung. Er wehrte sich erfolgreich. Der Bundesfinanzhof urteilte: „Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass einem Mitarbeiter überhaupt ein Firmenwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt.“
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