Kein Sammeltransport mit dem Firmenwagen
Stellen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen Sie bei Abrechnung nach 1%-Methode für die Fahrt zur Arbeit zusätzlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil erfassen. Das können Sie auch nicht durch Sammeltransporte verhindern.
Das hat der Bundesfinanzhof in einem am 3.11.2010 veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen: VI R 56/07).
Im Urteilsfall war der Mitarbeiter laut Fahrzeugüberlassungsvertrag verpflichtet, soweit notwendig weitere Arbeitnehmer des Unternehmens zu den jeweiligen Arbeitsorten mitzunehmen. Der Arbeitgeber meinte, damit führe der Mitarbeiter Sammeltransporte durch, so dass die 0,03%-Pauschale entfalle. Das Gericht sah das jedoch anders.
Ein Sammeltransport liegt vor, wenn Sie mehrere Mitarbeiter in einem von Ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeug zur Arbeit und wieder zurück transportieren. Der Sammeltransport ist für Ihre Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, sofern es eine betriebliche Notwendigkeit für den Sammeltransport gibt – etwa weil der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme erfordert (§ 3 Nr. 32 EStG).
Für einen Sammeltransport ist dabei charakteristisch, dass Sie als Arbeitgeber ihn organisieren und dass die Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf den Transport zur Arbeit haben. Beides war im Urteilsfall nicht gegeben, so dass die 0,03%-Pauschale nachgezahlt werden muss.
Tipp: Einen Fahrzeugüberlassungsvertrag zum Download finden Sie hier.
