Neue Rechtslage: Mündlicher Gehaltsverzicht ist wirksam
Wenn Ihr Mitarbeiter sich an den Kosten des Firmenwagens beteiligen soll, können Sie dazu ein Nutzungsentgelt in Form eines Gehaltsverzichts vereinbaren. Der Gehaltsverzicht ist entgegen früherer Auffassung auch nach mündlicher Vereinbarung wirksam, sofern er arbeitsrechtlich zulässig ist.
Das hatte das Bundessozialgericht bereits im März 2010 entschieden. Dem folgen nun auch die Sozialversicherungsträger (Besprechungsergebnis vom 2./3.11.2010).
Durch den Gehaltsverzicht sinkt der Bruttolohn des Mitarbeiters um das Nutzungsentgelt. Das gilt auch, wenn das Nutzungsentgelt den nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil des Firmenwagens übersteigt.
Beispiel: Der Bruttoverdienst des Mitarbeiters beträgt 5.000 €/Monat, der nach der 1%-Regel ermittelte geldwerte Vorteil des Firmenwagens 400 €/Monat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mündlich, dass der Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt von 500 €/Monat für die Privatnutzung des Firmenwagens zahlen muss. Das Nutzungsentgelt wird durch Gehaltsumwandlung finanziert:
| ursprüngliches Bruttoarbeitsentgelt | 5.000 € |
| + geldwerter Vorteil des Firmenwagens | 400 € |
| – Nutzungsentgelt | 500 € |
| verbleiben steuer- und beitragspflichtig | 4.900 € |
Nach alter Rechtslage hätte das Nutzungsentgelt nur mit dem geldwerten Vorteil des Firmenwagens verrechnet werden dürfen. Im Ergebnis hätte der Mitarbeiter von dem Nutzungsentgelt 100 €/Monat aus seinem Nettoverdienst finanzieren müssen.
Tipp: Lesen Sie hier, welche anderen Möglichkeiten es gibt, den Mitarbeiter an den Kosten des Firmenwagens zu beteiligen.
