Sonderausstattung beim Firmenwagen ist steuerlich nicht immer relevant

Lassen Sie in den Firmenwagen eines Mitarbeiters nachträglich Sonderausstattung einbauen, hat das keinen Einfluss auf den nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil des Mitarbeiters.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Arbeitgebers entschieden, der die Firmenwagen seiner Mitarbeiter nachträglich für den Betrieb mit Flüssiggas ausrüsten ließ. Bemessungsgrundlage der 1%-Regel sei stets der inländische Listenpreis des Firmenwagens zuzüglich Kosten der Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das Urteil gilt demnach auch für andere nachträglich in den Firmenwagen eingebaute Sonderausstattung (BFH, 13.10.2010, VI R 12/09).

Tipp: Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner, um festzustellen, ob die Abrechnung des Firmenwagens nach der 1%-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode günstiger ist. Zum Vergleichsrechner kommen Sie hier.


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