Unfallversicherungsschutz auch für illegal Beschäftigte

Für abhängig Beschäftigte in Deutschland gilt ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Unfallversicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der abhängig Beschäftigte illegal tätig ist. Dies wird durch ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts (vom 2.11.2011, Az. L 9 U 46/10) bestätigt.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Im vorliegenden Fall reiste ein 20-jähriger Serbe zu seinem Onkel nach Deutschland. Er bekam hier trotz fehlender Arbeitserlaubnis einen Job auf einer Baustelle. Dort erlitt der illegal Beschäftigte durch einen Stromschlag derart schwere Verbrennungen, dass ihm Gliedmaßen amputiert werden mussten.

Die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft legte der illegal Beschäftigte Klage ein.

Verbotenes Handeln schließt gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus

Der Klage wurde stattgegeben. In der Urteilsbegründung wurde angeführt, dass es versicherungsrechtlich nicht relevant sei, dass der Kläger schwarzgearbeitet habe. Denn laut Gesetz wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht durch verbotenes Handeln außer Kraft gesetzt. Folglich besteht trotz der illegalen Beschäftigung ein Unfallversicherungsschutz und die Berufsgenossenschaft muss daher den Arbeitsunfall entschädigen.

Zusätzlich zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz besteht auch noch die Möglichkeit, eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen. Lesen Sie hier, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie als Arbeitgeber haben, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern einen freiwilligen Unfallversicherungsschutz finanzieren möchten.


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