PC und Telekommunikationsgeräte

Der Arbeitsalltag ohne PC und Telekommunikationsgeräte ist undenkbar geworden. Umso öfter werden Sie als Arbeitgeber vor der Frage stehen, ob und mit welchen steuerlichen Konsequenzen Sie in dieser Hinsicht Ihren Mitarbeitern entgegenkommen können. Wie sieht es beispielsweise mit der Übernahme von Internet- und Telefongebühren aus? Was ist zu bedenken, wenn Sie technische Übereignungen z. B. von Mobiltelefonen, Laptops oder Navigationsgeräten vornehmen? Das und vieles mehr hält der folgende Teil bereit.

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Umzugskosten, 22.06.11

Reisekosten und Umzugskosten für neue Mitarbeiter aus dem Ausland

Umzugskosten

Wir haben einige Fragen bezüglich Reisekosten und Umzugskosten für Angestellte aus dem Ausland.


mehrUmzugskosten
24.06.08

Kostenerstattung, wenn der Mitarbeiter den privaten Internetanschluss betrieblich nutzt

Pc Und Telekommunikationsger Te _ Hand Auf Tastatur

Besteht tatsächlich die Möglichkeit, einem Mitarbeiter eine lohnsteuer- uns sozialversicherungsfreie Vergütung zukommen zu lassen, wenn dieser seinen privaten Internetanschluss mit privatem Computer für geschäftliche Zwecke nutzt? Wenn JA, was ist dabei zu beachten? Gibt es Höchstgrenzen? Muss eine Art "Fahrtenbuch" geführt werden?


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Betriebliche PC und Telekommunikationsgeräte

Pc Und Telekommunikationsgeer Te _ Handy Auf Notizbuch

Wenn Mitarbeiter betriebliche PC und Telekommunikationsgeräte privat nutzen oder umgekehrt ihre privaten Geräte für den Betrieb einsetzen, gilt es einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.


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13.03.12

Arbeitgeber können Software und Smartphones steuerfrei überlassen

PC und Telekommunikationsgeräte

In Zukunft haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Angestellten Software zur privaten Nutzung steuerfrei zu überlassen. Aber nicht nur die Überlassung von Software, sondern auch die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablet-Computern durch den Arbeitgeber wird steuerfrei gestellt.


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Personelle Maßnahmen – So bestimmt Ihr Betriebsrat mit

Bei einer Vielzahl personeller Maßnahmen haben Sie Ihren Betriebsrat im Vorfeld zu beteiligen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, denn der Betriebsrat ist auch nicht immer zu beteiligen!

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