Sachbezüge

Sachbezüge (Waren- und Dienstleistungen), die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, sind in der Regel steuer- und beitragspflichtig. Dieser Grundsatz entfällt jedoch, wenn sich die Zuwendung in einem gewissen Rahmen bewegt. Welche Grenzen im Einzelnen gelten, erfahren Sie hier.

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28.09.11

Freigrenze für Sachbezüge

Bezuege_Lohnsteuer

Sie schreiben, dass die Freigrenze von 44 € für die SV überschritten ist, während sie für die LSt nicht überschritten ist. Die LStR gelten aber auch für die SV - so die einschlägigen Kommentare. Woher stammt die Überzeugung, dass die SV den A 8.1 (1-4) Abs. 3 Satz 1 LStR nicht akzeptiert?


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17.05.11

Gibt es die Bahncard steuerfrei?

Preise Bahnticket

Wir möchten unseren Arbeitnehmern eine Bahncard zur Verfügung stellen. Diese soll nur dienstlich genutzt werden. Stellt dies einen geldwerten Vorteil dar? Was müssen wir beachten?


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28.05.10

Zuschüsse neben Jahresgehalt möglich?

Fahrtkostenzuschuss

Kann man in einem Arbeitsvertrag zusätzlich zur regulären Jahresvergütung einen monatlichen Zuschuss für Miete und Fahrtkosten vereinbaren? Außerdem würde ich gerne wissen, ob man in diesem Fall eine konkrete Aufteilung der Kosten (z. B. 350,- € Mietzuschuss und 150,- € Fahrtkostenzuschuss) mit in den Vertrag aufnehmen muss.


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Sachbezüge, kleiner Rabattfreibetrag

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Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Sachbezüge, also Waren oder Dienstleistungen, sind diese prinzipiell wie Barlohn steuer- und beitragspflichtig. Für kleinere Zuwendungen kann jedoch der kleine Rabattfreibetrag von 44 €/Monat genutzt werden.


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Warengutscheine, 14.02.11

BFH: steuerfreier Sachbezug trotz Wertangabe

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Warengutscheine bis 44 €/Monat sind für Ihre Mitarbeiter bislang nur dann ein steuerfreier Sachbezug, wenn sie keine Wertangabe enthalten. Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber Vertragspartner des einlösenden Unternehmens sein. 3 sensationelle in der letzten Woche veröffentlichte BFH-Entscheidungen könnten das bald ändern.


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Personelle Maßnahmen – So bestimmt Ihr Betriebsrat mit

Bei einer Vielzahl personeller Maßnahmen haben Sie Ihren Betriebsrat im Vorfeld zu beteiligen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, denn der Betriebsrat ist auch nicht immer zu beteiligen!

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