Das geplante Familienpflegezeitgesetz: Was ab 1.1.2012 auf Sie zukommt

Durch das neue Familienpflegezeitgesetz soll die Pflege von pflegebedürftigen Personen in ihrem häuslichen Umfeld erleichtert werden, Arbeitnehmer können eine Freistellung vom Betrieb beantragen. Sie als Arbeitgeber haben hier eine ganze Anzahl von Pflichten.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vorgelegt. Das Gesetz soll voraussichtlich am 1.1.2012 in Kraft treten und wird dann den Titel „Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeit – FPfZG)“ tragen. Es geht dabei darum, dass Ihre Arbeitnehmer ihre Arbeitzeit bis auf einen Mindestumfang von 15 Stunden in der Woche verringern können. Dies kann für die Dauer von längstens 24 Monaten geschehen.

Einzelheiten werden durch eine Vereinbarung geregelt, die Sie mit dem Arbeitnehmer abschließen. Dabei kann das Arbeitsentgelt durch Sie aufgestockt werden. Dies kann bis zur Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt und demjenigen erfolgen, das sich infolge der Verringerung der Arbeitszeit ergibt. Die Aufstockungsbeträge können beispielsweise durch Wertguthaben des Arbeitnehmers finanziert werden. Außerdem kann der Arbeitgeber vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein in monatlichen Raten zu zahlenden zinsloses Darlehen erhalten.
 

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf den laufenden halten. Solange das neue Gesetz nicht in Kraft ist, haben Sie es „nur“ mit dem Pflegezeitgesetz zu tun. Welche Aufgaben hier bereits auf Sie warten, erfahren Sie, wenn Sie hier klicken.


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